Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
REAflon
Ziegeleistrasse 2
8253 Diessenhofen
Schweiz
Stand: Januar 2020
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich oder in Textform Abweichendes vereinbart haben, für sämtliche Angebote, Lieferungen, Leistungen und Aufträge von REAflon.
Durch Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Auftraggeber bzw. Besteller («Besteller») mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
Abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, sofern REAflon diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Massgabe der anwendbaren Datenschutzbestimmungen sowie der Datenschutzerklärung von REAflon.
2. Angebote, Pläne, Kataloge und technische Angaben
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Angebote von REAflon freibleibend und unverbindlich. Dasselbe gilt für Angaben in Katalogen, Plänen, Prospekten, Preislisten, im Onlineshop sowie in sonstigem Informationsmaterial.
REAflon bemüht sich, die angebotenen Preise, Mengen, Qualitäten und Lieferfristen einzuhalten.
Technische Änderungen und Verbesserungen sowie handelsübliche oder fabrikationstechnisch notwendige Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Besteller zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
3. Auftragsannahme
Aufträge sind für REAflon erst verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch bestätigt, fakturiert oder durch Ausführung angenommen worden sind.
REAflon ist nicht verpflichtet, die bestellte Ware unmittelbar einzudecken oder vor dem vereinbarten Liefertermin am Geschäftssitz bereitzuhalten.
Änderungen eines bereits bestätigten Auftrags bedürfen der Zustimmung von REAflon.
4. Preise
Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und beziehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf die bestätigten oder fakturierten Mengen ab Geschäftssitz von REAflon.
Mehrwertsteuer, Fracht, Porto, Verpackung, Zoll, Abgaben und sonstige Nebenkosten sind nicht in den Preisen enthalten und werden gesondert verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Preise gelten ausschliesslich für die vereinbarten Mengen. Für Mehr- oder Mindermengen sowie Nachbestellungen können abweichende Preise gelten.
Erhöhen sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Material-, Energie-, Transport-, Zoll- oder Beschaffungskosten oder Wechselkurse erheblich, behält sich REAflon bei längerfristigen Aufträgen eine angemessene Preisanpassung vor, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
REAflon ist berechtigt, Mindestfakturabeträge und Mindermengenzuschläge festzulegen.
5. Mengentoleranzen
Bei kundenspezifischen oder fabrikationstechnisch hergestellten Produkten bleibt eine technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferung von bis zu10 % der vereinbarten Bestellmenge vorbehalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Verrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge.
6. Lieferfristen und Lieferverzug
Angaben über voraussichtliche Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert wurden.
Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller benötigter Angaben, Unterlagen, Zeichnungen, Freigaben und gegebenenfalls vereinbarter Vorauszahlungen.
Bei nicht von REAflon zu vertretenden Lieferverzögerungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen ausgeschlossen. Eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt vorbehalten.
Tritt der Besteller nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen wegen eines von REAflon nicht zu vertretenden Lieferverzugs vom Vertrag zurück, ist REAflon berechtigt, bereits vertragsgemäss erbrachte Leistungen sowie vom Besteller veranlasste und nicht anderweitig verwendbare Aufwendungen und Sonderanfertigungen in Rechnung zu stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bei Rahmenaufträgen ist der Besteller verpflichtet, die vereinbarten Teilmengen innerhalb der vereinbarten Fristen abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht rechtzeitig, kann REAflon nach angemessener Nachfrist die betreffenden Waren fakturieren und deren Abnahme verlangen. Die Lagerung erfolgt danach auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
7. Stornierung durch den Besteller
Die Stornierung eines bereits verbindlich angenommenen Auftrags bedarf der Zustimmung von REAflon, soweit dem Besteller nicht ein zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht.
Stimmt REAflon einer Stornierung zu, ist REAflon berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich entstandenen Kosten und erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Material- und Beschaffungskosten, bereits ausgeführte Arbeiten, nicht stornierbare Bestellungen bei Lieferanten, Werkzeug- und Einrichtungskosten sowie sonstige unmittelbar durch den Auftrag entstandene Aufwendungen.
Bei kundenspezifisch hergestellten, zugeschnittenen, bearbeiteten oder speziell beschafften Produkten kann eine Stornierung ausgeschlossen werden, sobald mit der Herstellung, Bearbeitung oder verbindlichen Beschaffung begonnen wurde.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche von REAflon bleiben vorbehalten.
8. Rücktritt und Vertragsbeendigung durch REAflon
REAflon ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Vertragserfüllung auszusetzen, wenn:
Soweit gesetzlich zulässig, ist REAflon bei einem Rücktritt oder einer Vertragsbeendigung aus einem der vorstehenden Gründe nicht verpflichtet, dem Besteller Schadenersatz zu leisten.
Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Kosten sowie speziell für den Besteller beschaffte, hergestellte oder bearbeitete Waren sind vom Besteller zu vergüten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ein Rücktritt oder eine Vertragsbeendigung durch REAflon ohne vertraglichen oder gesetzlichen Grund bleibt den zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts unterstellt.
9. Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt gelten Ereignisse und Umstände ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von REAflon, welche die Vertragserfüllung verhindern oder wesentlich erschweren.
Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, Terrorismus, Epidemien, Pandemien, behördliche Massnahmen, Streiks, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, erhebliche Transportstörungen sowie entsprechende Ereignisse bei Lieferanten und Transportdienstleistern.
REAflon ist für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen solcher Ereignisse von den betroffenen Leistungspflichten befreit.
Wird die Vertragserfüllung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist REAflon berechtigt, den betroffenen Auftrag ganz oder teilweise zu annullieren. Schadenersatzansprüche aufgrund einer solchen, von REAflon nicht zu vertretenden Vertragsbeendigung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Bereits erbrachte Leistungen und speziell für den Auftrag beschaffte oder hergestellte und nicht anderweitig verwendbare Waren sind vom Besteller zu vergüten.
10. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, mit Übergabe der Ware an den Transporteur bzw. mit Verlassen des Geschäftssitzes von REAflon auf den Besteller über.
Die Versicherung der Ware gegen Schäden und Verluste während des Transports ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Erkennbare Transportschäden sind bei der Übernahme gegenüber dem jeweiligen Transportunternehmen zu beanstanden.
11. Zahlungsbedingungen
Sofern auf der Rechnung oder Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, sind Rechnungen innerhalb von30 Tagen ab Rechnungsdatum netto und ohne Abzug zahlbar.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug.
REAflon ist berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten geltend zu machen.
Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers kann REAflon weitere Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. Stellung angemessener Sicherheiten zurückhalten.
12. Werkzeuge und Formen
Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und sonstige Fertigungsmittel bleiben Eigentum von REAflon, auch wenn dem Besteller anteilige oder vollständige Werkzeugkosten verrechnet wurden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Verrechnung von Werkzeugkosten begründet für sich allein keinen Anspruch auf Eigentumsübertragung oder Herausgabe der betreffenden Werkzeuge oder Formen.
13. Schutzrechte und Unterlagen
Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Muster, Projekte, technische Dokumentationen und sonstige von REAflon erstellte Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von REAflon, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Sie dürfen ohne Zustimmung von REAflon weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
Stellt der Besteller eigene Zeichnungen, Marken, Muster oder sonstige Unterlagen zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
14. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen.
Offensichtliche Mängel sind REAflon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Verdeckte Mängel, die bei ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden.
Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln ist REAflon nach eigener Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware nachzubessern, Ersatz zu liefern oder den entsprechenden Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
Bei unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, natürlichem Verschleiss, Überbeanspruchung, Veränderungen durch den Besteller oder Dritte sowie ungeeigneter Verwendung entfällt die Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
Werden Produkte aufgrund von Zeichnungen, Spezifikationen oder Mustern des Bestellers hergestellt, beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass die Produkte diesen vereinbarten Vorgaben entsprechen.
Für die Eignung eines Produkts zu einem bestimmten Verwendungszweck wird nur Gewähr übernommen, wenn diese Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
15. Haftung
REAflon haftet nach den zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts.
Die Haftung von REAflon fürvorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden bleibt unbeschränkt.
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung von REAflon für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet REAflon insbesondere nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden wie Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen oder Ansprüche Dritter.
Soweit eine Haftung von REAflon trotz der vorstehenden Beschränkungen besteht und eine Begrenzung gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung auf den Nettoverkaufspreis derjenigen Bestellung bzw. Lieferung begrenzt, welche den Schaden verursacht hat.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, bleiben in jedem Fall vorbehalten.
16. Haftung für Hilfspersonen
REAflon ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Mitarbeitende, Lieferanten, Subunternehmer und sonstige Hilfspersonen beizuziehen.
Die Haftung für das Verhalten von Hilfspersonen wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen bzw. beschränkt.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
17. Eigentumsvorbehalt
REAflon behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises vor.
Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass REAflon einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers in das zuständige Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen kann, soweit dies erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
18. Teilunwirksamkeit und Änderungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Änderungen und Ergänzungen individueller Verträge bedürfen zu Beweiszwecken der Schrift- oder Textform.
Individuelle Vereinbarungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Verträgen gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
19. Geltungsbereich und Änderungen der AGB
Diese AGB gelten für das jeweilige Vertragsverhältnis sowie, soweit entsprechend vereinbart, für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen REAflon und dem Besteller.
REAflon kann die AGB jederzeit für zukünftige Verträge ändern.
Für bereits abgeschlossene Verträge gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Fassung.
20. Anwendbares Recht
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen REAflon und dem Besteller unterstehen ausschliesslichmateriellem Schweizer Recht.
Das Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG/Wiener Kaufrecht) werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von REAflon in8253 Diessenhofen, Kanton Thurgau, Schweiz.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig,Diessenhofen bzw. der für den Geschäftssitz von REAflon zuständige Gerichtsstand im Kanton Thurgau.
REAflon ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
REAflon
Ziegeleistrasse 2
8253 Diessenhofen
Schweiz
Stand: Januar 2020